LG München I: Gesundheitsbezogene Werbeaussagen eines Herstellers von Aloe Vera-Produkten
18.05.2005: Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika hatte für seine Aloe Vera-Produkte mit diversen gesundheitsbezogenen Aussagen geworben, wogegen ein Verbraucherverband geklagt hatte. Das Landgericht München hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 12.05.2005, Az.: 17 HKO 3624/03). Vom Unternehmen gemachte Werbeaussagen, die sich auf die Wirksamkeit von Aloe Vera bei unterschiedlichen Krankheiten und Leiden bezogen, untersagte das LG dem Unternehmen unter Hinweis darauf, dass es in Deutschland verboten sei, für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika mit deren therapeutischer Wirkung zur Krankheitsbehandlung zu werben. Dies sei allein bei Arzneimitteln zulässig. Das Unternehmen hatte zudem für einen Aloe Vera-Saft mit der Aussage geworben, dieser sei hinsichtlich seiner Inhaltsstoffe mit dem frischen Blattgel der Pflanze vergleichbar und stelle als "außergewöhnlich reichhaltiges Nahrungsergänzungsmittel einen wertvollen Beitrag zur täglichen gesundheitsbewussten Ernährung dar". Vorteil des vom Unternehmen angewandten Herstellungsverfahren sei, dass keine Wirkstoffe verloren gingen. Diese Aussagen konnte ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten nicht bestätigen. Zwar sei das von dem beklagten Unternehmen angewandte Herstellungsverfahren, nämlich die Sprühtrocknung, grundsätzlich ein schonendes Verfahren zur Haltbarmachung von Naturstoffen. Für die Herstellung des Saftes sei das sprühgetrocknete Aloe Vera-Gel aber rückverdünnt worden. Der Abbauprozess in Bezug auf den in der Pflanze enthaltenen Wirkstoff Acemannan, den die Sprühtrocknung unterbinde, setze mit der Rückverdünnung wieder ein. Aufgrund des Gutachtens kam das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass der Saft zur gesunden Ernährung eines erwachsenen Menschen so gut wie nicht beitrage.